arrow-left arrow-right nav-arrow Login close contrast download easy-language Facebook Instagram Telegram logo-spe-klein Mail Menue Minus Plus print Search Sound target-blank X YouTube
Inhaltsbereich

Aktuelles

24.02.2021

Klassenwiederholungen werden großzügig ermöglicht!

Dora Heyenn

Schulen entscheiden über individuell bestmögliche Lösung und müssen lediglich prüfen, ob durch eine Wiederholung eine Schülerin bzw. ein Schüler besser gefördert werden kann als in seiner bisherigen Klasse. Zudem entfällt die strenge Prüfung durch die Schulbehörde, die in der Vergangenheit oft dazu geführt hat, dass viele Wiederholungsanträge nicht genehmigt wurden.

Für den Umgang mit Wiederholungsanträgen gelten in diesem Schuljahr folgende Regelungen:

  1. Über Wiederholungsanträge entscheidet die jeweilige Schule allein, der Behördenvorbehalt wird ausgesetzt; auch für die Jahrgangsstufe 10.
  2. Entscheidend für die Gestattung der Wiederholung ist nur noch die Frage, ob die Schülerin oder der Schüler in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann.
  3. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu beachten:
    • Ist der Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers signifikant höher als der der anderen Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe?
    • Droht sich der Abstand zur übrigen Lerngruppe beim Verbleib in der Lerngruppe zu vergrößern oder besteht die Erwartung, dass er bei Normalisierung des Unterrichts verringert werden kann?
    • Kann die Schule besondere Förderung in allen Fächern anbieten, in denen die Leistungen nur schwach ausreichend oder schlechter sind? Und ist die Mitarbeit in der besonderen Förderung für die Schülerin bzw. den Schüler leistbar oder droht eine Überforderung?
    • Bei Anträgen auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 6: Kann unter Berücksichtigung der langfristigen Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers angenommen werden, dass die Übergangsberechtigung in Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums nach der Wiederholung erreicht wird?
    • Bei Anträgen auf Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der Grundschule: Kann unter Berücksichtigung der bisherigen Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers angenommen werden, dass durch die Wiederholung der Übergang in die weiterführende Schule besser gelingt?
  4. Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der gymnasialen Oberstufe wird wegen der besonderen Umstände in diesem Schuljahr nicht auf die Verweildauer angerechnet.